Bundesrecht konsolidiert

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Flagge, Namen, Abkürzung - Internationale Fernmeldeunion Art. 1

Kurztitel

Flagge, Namen, Abkürzung - Internationale Fernmeldeunion

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 226/1997

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

09.08.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Flagge, der Name und die Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie die Namen und Abkürzungen dreier eigenständiger Organisationseinheiten im Rahmen dieser Union (in Englisch, Französisch und Spanisch), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 260/1970

Im RIS seit

30.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2012

Gesetzesnummer

10003481

Dokumentnummer

NOR40143051

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