Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, V 114/96, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 25. März 1997, ausgesprochen, daß die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, gesetzwidrig war und diese Verordnung auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige sowie vom Verfassungsgerichtshof an diesen zur Entscheidung abzutretende Fälle nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, römisch fünf 114/96, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 25. März 1997, ausgesprochen, daß die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1995,, gesetzwidrig war und diese Verordnung auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige sowie vom Verfassungsgerichtshof an diesen zur Entscheidung abzutretende Fälle nicht mehr anzuwenden ist.