Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8a
Inkrafttretensdatum
01.10.2003
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
1. WaffV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Ausnahmebestimmungen für Organe ausländischer Sicherheitsbehörden
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz einsDie Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997), unbeschadet der Bestimmungen des § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c WaffG im FalleDie Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (Paragraph 2, Absatz 3, PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,), unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, WaffG im Falle der Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen;
der Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen;
der Begleitung von Verwaltungs-, Untersuchungshäftlingen oder Strafgefangenen;
der Begleitung im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen;
des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht § 8 Abs. 1 zur Anwendung gelangt;des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht Paragraph 8, Absatz eins, zur Anwendung gelangt;
der Durchführung von Aufgaben zum Schutz von Zivilluftfahrzeugen ihres Heimatstaates;
der Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen;
der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1 bis 9;der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 9;
der Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;
der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union;der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union;
der Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE);
der Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen oder
der Zusammenarbeit zwischen inländischen und ausländischen Organen der Sicherheitsbehörden
gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum. Paragraph 8, Absatz eins, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2Die Glaubhaftmachung hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, bei dieser zu erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Einsatz- oder Veranstaltungsort, in Ermangelung eines solchen, sowie in den übrigen Fällen, nach dem im Amtssprengel der Waffenbehörde gelegenen Ort der Grenzübertrittsstelle.
(3)Absatz 3Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Abs. 2 zuständigen Waffenbehörde die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen.Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Absatz 2, zuständigen Waffenbehörde die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen.
Schlagworte
Verwaltungshäftling, Suchmaßnahme, Rettungsmaßnahme, Vorfeld,
Einsatzort
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Gesetzesnummer
10006017
Dokumentnummer
NOR40045205