Bundesrecht konsolidiert

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1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 3

Kurztitel

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

1. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Begutachtung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Begutachtung hat folgende Teile zu umfassen, wobei während sämtlicher Schritte eine kontinuierliche Verhaltensbeobachtung zu erfolgen hat:
    1. Ziffer eins
      Vorgespräch,
    2. Ziffer 2
      Psychologische Tests und Fragebögen sowie
    3. Ziffer 3
      Explorationsgespräch.
  2. Absatz 2,Die Begutachtung hat unabhängig, einzeln, persönlich, unmittelbar und in der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Reihenfolge durch den Gutachter zu erfolgen. Paragraph 32 a, PlG 2013 gilt nicht. Der Betroffene hat die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn ein anderer als der gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG bekanntgegebene Gutachter das klinisch-psychologische Gutachten erstellen wird.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat den Gutachter über die Ergebnisse und die Zeitpunkte der bisher erstellten Gutachten zu informieren. Der Betroffene hat dem jeweiligen Gutachter ein zuletzt erstelltes Gutachten beizubringen, sofern dieses nicht vor mehr als zehn Jahren erstellt wurde. Ein solches beigebrachtes Gutachten sowie die von der Behörde gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, WaffG übermittelten Daten sind jedenfalls im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Begutachtung hat mindestens folgende psychologische Bereiche abzudecken:
    1. Ziffer eins
      Kognitive Leistung/Intelligenz,
    2. Ziffer 2
      Emotionale Stabilität und psychische Belastbarkeit (Emotionsregulation, Copingstrategien, Resilienzfaktoren, Attribuierung, Frustrationstoleranz, Neurotizismus und Kränkung),
    3. Ziffer 3
      Selbstregulation, Impulskontrolle und Risikoverhalten (Risikobereitschaft, Sensation Seeking und Selbstkontrolle),
    4. Ziffer 4
      Selbstkonzept und Selbstwirksamkeit (Selbstreflexion, Soziale Eigenständigkeit, Kompetenz- und Kontrollüberzeugung und Integrität),
    5. Ziffer 5
      Gewissenhaftes Verhalten (Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit, Orientierung an Normen und Moral),
    6. Ziffer 6
      Soziale Verträglichkeit und prosoziales Verhalten (Verträglichkeit, Empathie und soziale Anpassung),
    7. Ziffer 7
      Dissoziales und normabweichendes Verhalten (Misstrauen, Aggressivitäts-, Extremismus- und Radikalisierungstendenzen und Feindseligkeit) sowie
    8. Ziffer 8
      Psychopathologie (inklusive Selbst- und Fremdgefährdung).
  5. Absatz 5,Im Rahmen des Vorgespräches (Absatz eins, Ziffer eins,) sind insbesondere die Fragestellung (Paragraph 3 a, Absatz eins,) zu erläutern und der Rahmen und Umfang der klinisch-psychologischen Begutachtung darzulegen.
  6. Absatz 6,Im Rahmen der psychologischen Tests und Fragebögen (Absatz eins, Ziffer 2,) sind mindestens drei unterschiedliche – dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende – Verfahren durchzuführen, wovon mindestens ein Verfahren aus dem Bereich kognitive Leistung/Intelligenz und zwei Verfahren aus den weiteren Bereichen gemäß Absatz 4, auszuwählen sind.
  7. Absatz 7,Im Explorationsgespräch (Absatz eins, Ziffer 3,) haben die Ergebnisse der psychologischen Tests und Fragebögen einzufließen. Zudem ist die Anamnese der zu begutachtenden Person aufzunehmen und sind weitergehende Fragen in Hinblick auf die Fragestellung gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins,, insbesondere die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe, zu klären.

Schlagworte

Kompetenzüberzeugung, Aggressivitätstendenz, Extremismustendenz, Selbstgefährdung

Im RIS seit

17.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR40277262

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/164/P3/NOR40277262

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