Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgutachterverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgutachterverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 161/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.06.1997

Außerkrafttretensdatum

06.06.2013

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiete von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren nachzuweisen, aus der abgeleitet werden kann, daß Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können; hinsichtlich der Gruppe F der Anlage ist eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet toxikologischer Bewertungen nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die praktische Tätigkeit nach Absatz eins, hat insgesamt fünf Jahre zu betragen; sie hat alle in der Anlage genannten Teilgebiete in entsprechendem Umfang und entsprechender Dauer zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013

Gesetzesnummer

10011042

Dokumentnummer

NOR12141078

Alte Dokumentnummer

N8199746749L

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