Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Akkreditierungsversicherungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
17.01.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AkkVV
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
95/02 Maß- und Eichrecht
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Versicherungsnehmer hat seine vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen anzunehmenden Schadensverpflichtungen zu bewerten und dementsprechende Pauschaldeckungssummen unter Berücksichtigung der Mindestsumme gemäß § 2 zu wählen. Der Versicherungsnehmer hat seine vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen anzunehmenden Schadensverpflichtungen zu bewerten und dementsprechende Pauschaldeckungssummen unter Berücksichtigung der Mindestsumme gemäß Paragraph 2, zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10007884
Dokumentnummer
NOR12088777
Alte Dokumentnummer
N5199713878H