Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Überleitung

Paragraph 89, (1) Über einen rechtzeitig gestellten Ausgleichsantrag des Schuldners (Paragraph 80, Absatz 3,) ist zu entscheiden:

  1. Ziffer eins
    wenn ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;
  2. Ziffer 2
    wenn der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;
  3. Ziffer 3
    ansonsten nach Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens.
  1. Absatz 2,Ist dem Ausgleichsantrag stattzugeben, so hat das Gericht das Vorverfahren mit Beschluß in das Ausgleichsverfahren überzuleiten.
  2. Absatz 3,Gegen den Überleitungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 4,Der Überleitungsbeschluß ist gleich einem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. In das Edikt sind nur dann die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 bezeichneten Angaben aufzunehmen, wenn sie im Edikt über die Eröffnung des Vorverfahrens nicht enthalten waren. Zugleich ist zu veranlassen, daß die gemäß Paragraph 6, vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Vorverfahrens entsprechend geändert werden.
  4. Absatz 5,Der vorläufige Verwalter und der vorläufige Beirat bleiben mit der Änderung in ihren Ämtern, daß ihnen die Aufgaben des Ausgleichsverwalters beziehungsweise des Gläubigerbeirats zukommen und die Bezeichnungen entsprechend zu ändern sind. Die Bestimmungen über die Enthebung (Paragraphen 35 und 36 Absatz 3 und 4) bleiben unberührt.
  5. Absatz 6,Soweit die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, insbesondere auf den Beginn von Fristen, Wirkungen hat, die mit der Eröffnung des Vorverfahrens nicht verbunden sind, treten diese mit dem im Paragraph 7, Absatz eins, bezeichneten Tag ein; ansonsten gelten die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Tag der Eröffnung des Vorverfahrens als eingetreten. Der Frist des Paragraph 20 b, Absatz 2, ist die Dauer des Vorverfahrens hinzuzurechnen. Die Kosten des Vorverfahrens sind Kosten des Ausgleichsverfahrens.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024345

Alte Dokumentnummer

N2193426721S

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