(1)Absatz eins,Wenn das Ausgleichsverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, hat das Ausgleichsgericht, sofern der Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird, diese Frist auf Antrag des Ausgleichsverwalters so weit zu erstrecken, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, zur Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Ausgleichsgläubiger oder wegen anderen erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen geboten ist.