Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe

von Vermögen

Paragraph 62, (1) Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.

  1. Absatz 2,Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.
  3. Absatz 4,Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; Paragraph 121, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 122, KO sind entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Vermögensübergabe, KO, RGBl. Nr. 337/1914

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024318

Alte Dokumentnummer

N2193426694S

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