Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006
bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter

der Gläubiger

Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen. Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (Paragraph 6,) angemerkt wird.
  2. Absatz 2,Die Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3 dauern fort; die dort vorgesehenen Rechte des Ausgleichsverwalters kommen dem Sachwalter zu. Auf seinen Antrag hat das Ausgleichsgericht Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 3, Absatz 2, abzuändern, aufzuheben oder neu zu erlassen, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3,Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
  4. Absatz 4,Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
  5. Absatz 5,Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden; Paragraph 30, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
  6. Absatz 6,Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Ausgleichsverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82, Absatz eins, KO zu bemessen. Paragraphen 33 und 33 a sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.

Schlagworte

Belohnung, ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR40073657

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