(2)Absatz 2,Diese Bestimmungen sind auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, und auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren ausgeschlossen sind (§ 28), nicht anzuwenden.Diese Bestimmungen sind auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, und auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren ausgeschlossen sind (Paragraph 28,), nicht anzuwenden.