(3)Absatz 3,Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 41 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zustand.Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß Paragraph 41, überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zustand.