Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Gläubigerbeirat

Paragraph 36, (1) Das Gericht hat unverzüglich dem Ausgleichsverwalter einen Gläubigerbeirat von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen läßt. Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger (einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen. Organe der Belegschaft und gesetzliche Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

  1. Absatz 2,Zu Mitgliedern des Beirats können auch physische und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der Gebietskörperschaften bestellt werden. Jedes Mitglied kann sich bei der Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Gefahr und Kosten vertreten lassen.
  2. Absatz 3,Das Gericht hat Mitglieder des Gläubigerbeirats aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, zu entheben.
  3. Absatz 4,Lehnt ein Mitglied des Gläubigerbeirats die Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines Amtes enthoben und fällt es sonst weg, so hat das Gericht eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerbeirats zu bestellen.
  4. Absatz 5,Der Gläubigerbeirat hat den Ausgleichsverwalter zu beraten, zu unterstützen und zu überwachen. Dieser hat, wenn es rechtzeitig möglich ist, die Äußerung des Gläubigerbeirats einzuholen, insbesondere, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die für die Belange der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer von Wichtigkeit sind.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024290

Alte Dokumentnummer

N2193426666S

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