Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Überwachung des Ausgleichsverwalters

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Das Ausgleichsgericht hat die Tätigkeit des Ausgleichsverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
  2. Absatz 2,Kommt der Ausgleichsverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte eine andere Person bestellen.
  3. Absatz 3,Über Beschwerde eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerbeirats oder des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Ausgleichsverwalters entscheidet das Ausgleichsgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024288

Alte Dokumentnummer

N2193426664S

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