Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Der Ausgleichsverwalter hat die Überprüfung der Wirtschaftslage des Schuldners sofort nach seiner Bestellung in Angriff zu nehmen und innerhalb dreier Wochen dem Ausgleichsgericht einen schriftlichen vorläufigen Bericht zu erstatten; auf das Vorliegen der im Paragraph 67, bezeichneten Gründe ist Bedacht zu nehmen. Der Ausgleichsverwalter ist überdies auf Anordnung des Gerichtes jederzeit verpflichtet, über das Ergebnis seiner Überprüfung noch vor der Tagsatzung schriftlich zu berichten.
  2. Absatz 2,Abschriften schriftlicher Berichte des Ausgleichsverwalters sind den Mitgliedern des Gläubigerbeirats und erforderlichenfalls den Gläubigern mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024285

Alte Dokumentnummer

N2193426661S

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