(1)Absatz eins,Der Ausgleichsverwalter hat sich über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners, über die Ursachen seines Vermögensverfalls, über das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, über die Einbringlichkeit der Außenstände, den Stand der Aktiven und Passiven, die Angemessenheit des angebotenen Ausgleichs, über das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und über alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen; der Ausgleichsverwalter hat insbesondere dafür zu sorgen, daß das Vermögen möglichst nicht geschmälert und ein Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird, es sei denn, die Fortführung widerspricht den überwiegenden Interessen der Beteiligten. Der Ausgleichsverwalter hat die Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung zu überwachen. Soweit den Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) treffen, hat er an seiner Stelle tätig zu werden. Im fortgesetzten Verfahren obliegt dem Ausgleichsverwalter die Überwachung der Ausgleichserfüllung. Er hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden.Der Ausgleichsverwalter hat sich über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners, über die Ursachen seines Vermögensverfalls, über das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, über die Einbringlichkeit der Außenstände, den Stand der Aktiven und Passiven, die Angemessenheit des angebotenen Ausgleichs, über das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und über alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen; der Ausgleichsverwalter hat insbesondere dafür zu sorgen, daß das Vermögen möglichst nicht geschmälert und ein Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird, es sei denn, die Fortführung widerspricht den überwiegenden Interessen der Beteiligten. Der Ausgleichsverwalter hat die Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung zu überwachen. Soweit den Schuldner Verfügungsbeschränkungen (Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3) treffen, hat er an seiner Stelle tätig zu werden. Im fortgesetzten Verfahren obliegt dem Ausgleichsverwalter die Überwachung der Ausgleichserfüllung. Er hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden.