Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausgleichsordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Inhalt des Antrages.

Paragraph 2, (1) Der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens muß enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Ausgleichsvorschlag;
  2. Ziffer 2
    die Erklärung, daß keiner der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Gründe für die Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens vorliegt;
  3. Ziffer 3
    Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des Ausgleichs nötigen Mittel aufgebracht werden sollen;
  4. Ziffer 4
    wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, Angaben über
    1. Litera a
      die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;
    2. Litera b
      die zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;
    3. Litera c
      das Vorhaben, das Unternehmen fortzuführen.
  1. Absatz 2,Dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind beizulegen:
    1. Ziffer eins
      ein genaues Vermögensverzeichnis samt Anlagen (Absatz 3 bis 6);
    2. Ziffer 2
      eine Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, die die Hauptbestandteile des Vermögens und die Summe der Schulden unter Angabe der Fälligkeit zu enthalten hat (Status);
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis der nach Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 zu Verständigenden.
  2. Absatz 3,In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der Schuldgrund, die Zeit der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherungen anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (Paragraph 32, K. O.) des Ausgleichsschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des Ausgleichsschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderen Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.
  3. Absatz 4,Ist der Schuldner nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die Jahresabschlüsse vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
  4. Absatz 5,Dem Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie gemäß Paragraph 29,, Ziffer eins,, K. O. der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.
  5. Absatz 6,Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Ausgleichsgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
  6. Absatz 7,Das Ausgleichsgericht kann dem Schuldner eine kurze Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses, der Jahresabschlüsse und der nach Absatz 5, abzugebenden Erklärungen bewilligen.
  7. Absatz 8,Vom Ausgleichsantrag und den Beilagen sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (Paragraph 5,) bewirkt, je eine Abschrift dem Ausgleichsverwalter zugeleitet und je eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 11, BGBl. Nr. 628/1991.

Schlagworte

Ausgleichsantrag, KO, RGBl. Nr. 337/1914

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024249

Alte Dokumentnummer

N2193426625S

Navigation im Suchergebnis