Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Aufrechnung.

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen im Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht zu werden.
  2. Absatz 2,Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Ausgleichsschuldners zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch bedingt oder betagt oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach den Paragraphen 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024267

Alte Dokumentnummer

N2193426643S

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