(1)Absatz eins,Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Ausgleichsverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen.