Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Ausgleichsverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen.
  2. Absatz 2,Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuß ergibt, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt.

Schlagworte

Solidarschuldner

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024266

Alte Dokumentnummer

N2193426642S

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