(1)Absatz eins,Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Eröffnung des Verfahrens; sie leben jedoch wieder auf, wenn das Verfahren eingestellt wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach § 208 EO entscheidet der Tag der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Eröffnung des Verfahrens; sie leben jedoch wieder auf, wenn das Verfahren eingestellt wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach Paragraph 208, EO entscheidet der Tag der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.