(2)Absatz 2,Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann bis zum Schluß der Ausgleichstagsatzung, und, wenn der Ausgleich angenommen wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses, jedoch höchstens neunzig Tage ab der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, nicht gefordert werden; das gilt nicht, wenn die Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten unerläßlich ist und eine Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird. Diese Bestimmungen sind auch auf Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen anzuwenden.