Bundesrecht konsolidiert

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Anti-Mogelpackungs-Gesetz § 3

Kurztitel

Anti-Mogelpackungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

30.06.2030

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Art der Kennzeichnung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes und muss im Fall von Unternehmen mit mehr als fünf Filialen am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung erfolgen. Unternehmer mit höchstens fünf Filialen im Sinne des Paragraph eins, haben in jenen Betriebsstätten mit mehr als 400m2 Verkaufsfläche ein gut sichtbares und lesbares Informationsschild in der Größe von mindestens DIN A1 im Eingangsbereich anzubringen.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnung hat eine leicht verständliche Angabe über die Tatsache der Verringerung der Menge, wie insbesondere mit dem Hinweis „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“, zu enthalten.

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20013127

Dokumentnummer

NOR40276738

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/9/P3/NOR40276738

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