Bundesrecht konsolidiert

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Anti-Mogelpackungs-Gesetz § 2

Kurztitel

Anti-Mogelpackungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

30.06.2030

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Pflicht zur Kennzeichnung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Unternehmer des Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels haben in den Betriebsstätten nach Maßgabe von Paragraph eins und Paragraph 3, Waren im Falle einer Verringerung der Menge bei augenscheinlich gleichbleibender Verpackungsgröße, welche zu einem Anstieg des Preises pro Maßeinheit führt, für einen Zeitraum von 60 Tagen ab dem Datum des erstmaligen Angebots der Ware in der jeweiligen Betriebsstätte in seiner verringerten Menge, zu kennzeichnen. Diese Pflicht gilt nicht, wenn der Preis pro Maßeinheit unter drei Prozent angestiegen ist. Diese Pflicht gilt ebenso nicht, sofern eine Kennzeichnung über die Tatsache der Verringerung der Menge ohnehin bereits sichtbar und leserlich an der Verpackung angebracht ist.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz eins, gilt nur für Waren, für die nach Paragraph 10 a, Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, oder aufgrund einer Verordnung auf Grundlage des Paragraph 10 c, Absatz eins bis Absatz 3, Preisauszeichnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung eine Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung besteht und welche vorverpackt angeboten werden.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz eins, gilt unabhängig davon, ob zusätzlich zur Füllmengenverringerung die Ware in einer geänderten Aufmachung zum Verkauf angeboten wird, wenn die aktuelle Aufmachung geeignet ist, beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, es handle sich weiterhin um die vor der Füllmengenverringerung angebotene Ware.
  4. Absatz 4,Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz eins, gilt nicht für Waren, die im Rahmen von Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zum Verkauf angeboten werden.

Schlagworte

Lebensmittelhandel, Ferngeschäft

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20013127

Dokumentnummer

NOR40276737

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/9/P2/NOR40276737

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