(4)Absatz 4,„Versandhändler“ ist ein Unternehmer, der Versandhandelsumsätze ausführt und dessen Versandhandelsumsätze mit Gegenständen, die in Paketen gemäß Abs. 2 versandt oder befördert wurden, im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes als von diesem Unternehmer ausgeführt.„Versandhändler“ ist ein Unternehmer, der Versandhandelsumsätze ausführt und dessen Versandhandelsumsätze mit Gegenständen, die in Paketen gemäß Absatz 2, versandt oder befördert wurden, im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes als von diesem Unternehmer ausgeführt.