Bundesrecht konsolidiert

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Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 § 37

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 94/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Freiwillige Meldung relevanter Informationen

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Einrichtungen der Sektoren nach Anlage 1 und 2 können unabhängig von ihrer Berichtspflicht gemäß Paragraph 34, freiwillig Cybersicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle an das für sie zuständige sektorale CSIRT, in Ermangelung eines solchen an das nationale CSIRT, melden, das die Meldungen zusammenfasst und an die Cybersicherheitsbehörde weiterleitet.
  2. Absatz 2,Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, können ebenfalls auf freiwilliger Basis Cybersicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle an das nationale CSIRT melden, das die Meldungen zusammenfasst und an die Cybersicherheitsbehörde weiterleitet.
  3. Absatz 3,Eine freiwillige Meldung muss weder die Identität der Einrichtung noch Informationen, die auf diese schließen lassen, beinhalten.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273898

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/94/P37/NOR40273898

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