(1)Absatz eins,Einrichtungen der Sektoren nach Anlage 1 und 2 können unabhängig von ihrer Berichtspflicht gemäß § 34 freiwillig Cybersicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle an das für sie zuständige sektorale CSIRT, in Ermangelung eines solchen an das nationale CSIRT, melden, das die Meldungen zusammenfasst und an die Cybersicherheitsbehörde weiterleitet.Einrichtungen der Sektoren nach Anlage 1 und 2 können unabhängig von ihrer Berichtspflicht gemäß Paragraph 34, freiwillig Cybersicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle an das für sie zuständige sektorale CSIRT, in Ermangelung eines solchen an das nationale CSIRT, melden, das die Meldungen zusammenfasst und an die Cybersicherheitsbehörde weiterleitet.