Bundesrecht konsolidiert

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Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 94/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Erheblicher Cybersicherheitsvorfall

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Ein Cybersicherheitsvorfall gilt als erheblich, wenn er
    1. Ziffer eins
      schwerwiegende Betriebsstörungen der erbrachten Dienste der Einrichtung oder schwerwiegende finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann;
    2. Ziffer 2
      andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob ein Cybersicherheitsvorfall als erheblich gemäß Absatz eins, einzustufen ist, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Abhängigkeit anderer in Anlage 1 und 2 angeführter Sektoren oder Teilsektoren oder Arten von Einrichtungen von dem von der Einrichtung erbrachten Dienst oder den von der Einrichtung erbrachten Diensten;
    2. Ziffer 2
      die möglichen Auswirkungen von Cybersicherheitsvorfällen auf die Umwelt, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises;
    3. Ziffer 3
      der Marktanteil der jeweiligen Einrichtung auf dem Markt für die betreffenden Dienste gemäß Absatz eins,;
    4. Ziffer 4
      das geografische Gebiet, das von einem Cybersicherheitsvorfall betroffen sein könnte, einschließlich allfälliger grenzüberschreitender Auswirkungen, unter Berücksichtigung der Schwachstellen, die mit dem Grad der Isolierung bestimmter geografischer Gebiete verbunden sind;
    5. Ziffer 5
      die betroffenen Netz- und Informationssysteme und deren Bedeutung für die Erbringung der Dienste der jeweiligen Einrichtung, die Schwere und die technischen Merkmale der Cyberbedrohung und sämtliche dem Cybersicherheitsvorfall zugrundeliegende Schwachstellen, die ausgenutzt werden, sowie die Erfahrungen der Einrichtung mit ähnlichen Cybersicherheitsvorfällen;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls unternehmens- und sektorspezifische Faktoren.
  3. Absatz 3,Die Cybersicherheitsbehörde kann mit Verordnung weitere Kriterien und nähere Regelungen zu Absatz 2, für das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls festlegen. Dabei können sektorspezifische Faktoren berücksichtigt werden.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273896

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/94/P35/NOR40273896

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