Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 94/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Governance

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen haben die Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen gemäß Paragraph 32, sicherzustellen und zu beaufsichtigen.
  2. Absatz 2,Die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen müssen an für diese spezifisch gestalteten Cybersicherheitsschulungen teilnehmen. Die Einrichtungen haben den Mitarbeitern regelmäßig entsprechende Schulungen anzubieten, damit diese ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie Managementpraktiken im Bereich der Cybersicherheit und deren Auswirkungen auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste erwerben können.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273892

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/94/P31/NOR40273892

Navigation im Suchergebnis