(1)Absatz eins,Die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen haben die Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 32 sicherzustellen und zu beaufsichtigen.Die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen haben die Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen gemäß Paragraph 32, sicherzustellen und zu beaufsichtigen.