(1)Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde hat eine Einrichtung der in den Anlagen 1 oder 2 genannten Art, die aufgrund ihrer Unternehmensgröße nicht als wesentlich oder als wichtig gilt, aus den in Abs. 3 genannten Gründen mit Bescheid als wesentliche Einrichtung oder als wichtige Einrichtung einzustufen.Die Cybersicherheitsbehörde hat eine Einrichtung der in den Anlagen 1 oder 2 genannten Art, die aufgrund ihrer Unternehmensgröße nicht als wesentlich oder als wichtig gilt, aus den in Absatz 3, genannten Gründen mit Bescheid als wesentliche Einrichtung oder als wichtige Einrichtung einzustufen.