Bundesrecht konsolidiert

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Energiearmuts-Definitions-Gesetz § 8

Kurztitel

Energiearmuts-Definitions-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EnDG

Index

58/02 Energierecht

Text

Nachweis der Unterstützungswürdigkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im Folgenden genannten Leistungen nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,;
    2. Ziffer 2
      Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,;
    3. Ziffer 3
      Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
    4. Ziffer 4
      Vorliegen eines Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
    5. Ziffer 5
      eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. I 150 aus 2021,;
    6. Ziffer 6
      Leistungen und Unterstützungen aus der Wohnbeihilfe, der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
  2. Absatz 2,Anstelle des Nachweises gemäß Absatz eins, sind die Förderabwicklungsstellen berechtigt, für die Ermittlung der Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank gemäß TDBG 2012 vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Bei Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß Absatz eins, oder wenn die Leistung gemäß Absatz 2, nicht feststellbar ist und bei Haushalten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Nachweis des Haushaltseinkommens gemäß Paragraph 9, zu erbringen.
  4. Absatz 4,Die jeweilige Förderabwicklungsstelle kann auf Grundlage von Förderrichtlinien, Förderprogrammen oder ähnlichen Grundlagen genauere Vorgaben zur Aktualität der Leistungsbezüge oder -befreiungen festlegen und ungeachtet dessen von förderwerbenden Haushalten eine Einkommensprüfung durch die ORF-Beitrags Service GmbH gemäß Paragraph 9, verlangen.

Schlagworte

Leistungsbefreiung, Insolvenzverfahren, Sanierungsplan

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013067

Dokumentnummer

NOR40274130

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P8/NOR40274130

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