3. Abschnitt
Zielgruppen für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und für Förderungen klimarelevanter Investitionen
Unterstützungswürdige Haushalte
(Anm.: Abs. 1 und Abs. 1a treten mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz eins und Absatz eins a, treten mit 1.4.2026 in Kraft)
(2)Absatz 2,Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das über die Transparenzdatenbank ermittelbare Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, maßgeblich.Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das über die Transparenzdatenbank ermittelbare Einkommen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, maßgeblich. (Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.4.2026 in Kraft)