(3)Absatz 3,Elektrizitätsunternehmen einschließlich Netzbetreiber haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, auf transparente und nachvollziehbare Weise und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts anzustreben. Elektrizitätsunternehmen dürfen im Sinne ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Gewinne nur dann ausschütten, wenn die Versorgungssicherheit und Leistbarkeit dadurch nicht gefährdet wird.Elektrizitätsunternehmen einschließlich Netzbetreiber haben die ihnen gemäß Absatz eins und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, auf transparente und nachvollziehbare Weise und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts anzustreben. Elektrizitätsunternehmen dürfen im Sinne ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Gewinne nur dann ausschütten, wenn die Versorgungssicherheit und Leistbarkeit dadurch nicht gefährdet wird.