(4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung über den finanziellen Ausgleich von finanziellen Nachteilen, welche Lieferanten oder Bilanzgruppenverantwortlichen durch die Teilnahme ihrer Endkundinnen oder Endkunden an der Last- und Einspeisesteuerung entstehen, zu erlassen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung den Kreis der Zahlungsverpflichteten, der ausschließlich Aggregatoren umfasst, und der Zahlungsempfänger sowie die Methode für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs festzulegen. Die Regulierungsbehörde hat bei der Erlassung der Verordnung sicherzustellen, dass der in der Verordnung geregelte Ausgleich auf den Ersatz der wirtschaftlichen Kosten und Nachteile, die den Lieferanten oder Bilanzgruppenverantwortlichen durch die Teilnahme ihrer Endkundinnen und Endkunden an der Last- und Einspeisesteuerung entstehen, begrenzt ist. Außerdem ist in der Verordnung sicherzustellen, dass der finanzielle Ausgleich kein Hindernis für den Marktzutritt von Aggregatoren, einschließlich unabhängigen Aggregatoren, sowie für den Einsatz von Flexibilität, darstellt. Bei der Berechnung des finanziellen Ausgleichs sind Vorteile, die den Zahlungsempfängern durch die Last- und Einspeisesteuerung entstehen, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat zum Entwurf der Verordnung die betroffenen Marktteilnehmer sowie Vertreter der Endkundinnen und Endkunden zu konsultieren.