(1)Absatz eins,Auf Verlangen von Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen, jedoch nur jährlich abgerechnet wird, haben Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß § 54 eine aufgrund der gemessenen Energiewerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformation kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung kann mittels E-Mail oder über eine Website bzw. ein kundenfreundliches Web-Portal erfolgen. Erfolgt die Übermittlung über eine Website bzw. ein kundenfreundliches Web-Portal so ist der Endkundin oder dem Endkunden eine E-Mail zu übermitteln, die auf die Verfügbarkeit einer neuen Verbrauchs- und Abrechnungsinformation hinweist. Diese Bestimmung gilt auch für den Netzbetreiber im Fall einer gesonderten Rechnungslegung.Auf Verlangen von Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen, jedoch nur jährlich abgerechnet wird, haben Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß Paragraph 54, eine aufgrund der gemessenen Energiewerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformation kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung kann mittels E-Mail oder über eine Website bzw. ein kundenfreundliches Web-Portal erfolgen. Erfolgt die Übermittlung über eine Website bzw. ein kundenfreundliches Web-Portal so ist der Endkundin oder dem Endkunden eine E-Mail zu übermitteln, die auf die Verfügbarkeit einer neuen Verbrauchs- und Abrechnungsinformation hinweist. Diese Bestimmung gilt auch für den Netzbetreiber im Fall einer gesonderten Rechnungslegung.