(1)Absatz eins,Kundinnen und Kunden, die Strom aus dem Netz entnehmen oder in das Netz einspeisen und deren Verbrauch bzw. Erzeugung pro Viertelstunde über ein intelligentes Messgerät gemessen und ausgelesen wird, haben das Recht, zusätzlich zu ihrem bestehenden Liefer- oder Abnahmevertrag mit einem Aggregator, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, Verträge über die Bündelung von Lasten oder erzeugtem Strom, einschließlich Verträge über Mehr- oder Mindererzeugung bzw. über Mehr- oder Minderverbrauch, (Aggregierungsverträge) zu schließen.