(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch für Lieferverträge, die den Preisschwankungen der Großhandelsmärkte für Terminmarktprodukte, wie etwa Monats- oder Quartalsprodukte, nicht jedoch für längerfristig gehandelte Produkte, unterliegen.Absatz 2, gilt auch für Lieferverträge, die den Preisschwankungen der Großhandelsmärkte für Terminmarktprodukte, wie etwa Monats- oder Quartalsprodukte, nicht jedoch für längerfristig gehandelte Produkte, unterliegen.