(14)Absatz 14,Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verträgen bedarf die Änderung vom vertraglich vereinbarten Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte auf das gesetzliche Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte einer Mitteilung gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz. Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, der Änderung binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs gilt § 21 Abs. 4. Eine Rückwirkung des gesetzlichen Rechts auf Änderungen der Entgelte gemäß § 21 auf Entgeltänderungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, ist ausgeschlossen. Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig waren, werden durch § 21 nicht berührt.Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verträgen bedarf die Änderung vom vertraglich vereinbarten Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte auf das gesetzliche Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte einer Mitteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz. Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, der Änderung binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs gilt Paragraph 21, Absatz 4, Eine Rückwirkung des gesetzlichen Rechts auf Änderungen der Entgelte gemäß Paragraph 21, auf Entgeltänderungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, ist ausgeschlossen. Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig waren, werden durch Paragraph 21, nicht berührt.