Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 183

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 183,
  1. Absatz eins,Bei der Strafbemessung hat die Regulierungsbehörde unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    3. Ziffer 3
      die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
    5. Ziffer 5
      den Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
    6. Ziffer 6
      die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde;
    7. Ziffer 7
      frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
    8. Ziffer 8
      nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.
  2. Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 181 und 182 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274099

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P183/NOR40274099

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