Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 176

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 176

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

14. Teil
Behörden, Strafbestimmungen und Geldbußen

1. Hauptstück
Zuständigkeit der Behörden in Elektrizitätsangelegenheiten

Paragraph 176,
  1. Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen des 15. Teils, ist die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 2, E-ControlG, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Zuständige Behörde im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Landesregierung, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, ist die Regulierungsbehörde die zuständige Behörde. Die Regulierungsbehörde hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen, die Energiegroßhandelsprodukte mit einer Verbindung zum Inland betreffen, zu gewährleisten. Energiegroßhandelsprodukte weisen, unabhängig vom Sitz der Marktteilnehmer, des Handelsplatzes oder dem Ort des Handelsauftrags, insbesondere dann eine Verbindung zum Inland auf, wenn sie direkt oder indirekt
    1. Ziffer eins
      die Lieferung, den Transport oder die Speicherung von Energie im Inland betreffen, oder
    2. Ziffer 2
      Derivate auf Energiegroßhandelsprodukte gemäß Ziffer eins, sind.
  4. Absatz 4,Verwaltungsstrafen gemäß den Paragraphen 177 bis 180 sind von der gemäß Paragraph 26, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
  5. Absatz 5,Verwaltungsstrafen gemäß den Paragraphen 181 bis 183 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
  6. Absatz 6,Die Regulierungsbehörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
  7. Absatz 7,Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen.
  8. Absatz 8,Geldbußen gemäß den Paragraphen 184 bis 187 sind vom Kartellgericht zu verhängen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274092

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P176/NOR40274092

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