(3)Absatz 3,Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die Regulierungsbehörde die zuständige Behörde. Die Regulierungsbehörde hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen, die Energiegroßhandelsprodukte mit einer Verbindung zum Inland betreffen, zu gewährleisten. Energiegroßhandelsprodukte weisen, unabhängig vom Sitz der Marktteilnehmer, des Handelsplatzes oder dem Ort des Handelsauftrags, insbesondere dann eine Verbindung zum Inland auf, wenn sie direkt oder indirektFür die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, ist die Regulierungsbehörde die zuständige Behörde. Die Regulierungsbehörde hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen, die Energiegroßhandelsprodukte mit einer Verbindung zum Inland betreffen, zu gewährleisten. Energiegroßhandelsprodukte weisen, unabhängig vom Sitz der Marktteilnehmer, des Handelsplatzes oder dem Ort des Handelsauftrags, insbesondere dann eine Verbindung zum Inland auf, wenn sie direkt oder indirekt
die Lieferung, den Transport oder die Speicherung von Energie im Inland betreffen, oder
Derivate auf Energiegroßhandelsprodukte gemäß Z 1 sind.Derivate auf Energiegroßhandelsprodukte gemäß Ziffer eins, sind.