Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 138

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Hauptstück
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung

Paragraph 138,
  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten der Netzbetreiber für alle Netzebenen zu ermitteln, wobei sie bei der Ermittlung der Kosten die in Artikel 18, der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Grundsätze, jene des Paragraph 5, sowie jene des Paragraph 4, E-ControlG zu berücksichtigen und insbesondere Anreize gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/943 zu setzen hat. Bei der Kostenermittlung hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass Quersubventionierungen verhindert werden und dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, die die Lebens- und Leistungsfähigkeit der Netze gewährleistet und die zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Flexibilität der Netze beiträgt. Weiters hat die Regulierungsbehörde die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen der Netzbetreiber zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat für die Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 134, Absatz eins, nähere Festlegungen über die Regulierungssystematik der Kosten- und Mengenermittlung zu treffen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      über die zu berücksichtigenden Kosten, insbesondere Investitions- und Betriebskosten, über Finanzierungskosten für die angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital und über nicht beeinflussbare Kosten,
    2. Ziffer 2
      zur Ermittlung und zum Nachweis der Kosten durch den Netzbetreiber oder deren Angemessenheit, gegebenenfalls unter Heranziehung von Unternehmensbüchern, Kostenträgerrechnungen, Prozesskosten und Drittvergleichen zur Gewährleistung der Marktüblichkeit,
    3. Ziffer 3
      zu kostenmindernden Positionen, wie Erlösen aus grenzüberschreitenden Transporten, Förderungen oder Beihilfen sowie die zeitliche Berücksichtigung von vereinnahmten Entgelten,
    4. Ziffer 4
      zur Ermittlung des Mengengerüsts sowie
    5. Ziffer 5
      zur Abschreibungsmethode und -dauer für bestehende und neue Anlagengüter, wobei auf die tat-sächliche Lebensdauer der Anlagen abzustellen ist und Festlegungen auch während einer laufen-den Regulierungsperiode erfolgen können.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde insbesondere nähere Festlegungen treffen
    1. Ziffer eins
      zum sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Regulierungssystematik sowie deren weiterer Ausgestaltung wie Pauschalierungen für bestimmte Unternehmensgrößen, ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden und zum näheren Vorgehen bei der Feststellung der Kosten während einer Regulierungsperiode;
    2. Ziffer 2
      zu den einzelnen Parametern der Regulierungssystematik wie generelle und individuelle Zielvorgaben für die Netzbetreiber, Anreize für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, einschließlich möglicher Anreize zur Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen, zur Nutzung geförderter Finanzierungen, Abgeltung der Teuerung und der Berechnung und Berücksichtigung des Regulierungskontos;
    3. Ziffer 3
      zur Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen;
    4. Ziffer 4
      zu einer angemessenen Normkapitalstruktur;
    5. Ziffer 5
      zu Finanzierungsvorteilen aus nationalen oder europäischen Förderinstrumenten, die die verzinsliche Kapitalbasis reduzieren.
  4. Absatz 4,Die Regulierungssystematik ist, gegebenenfalls unter Ergänzung einer ausführlichen Beschreibung, nach Abschluss des Verfahrens gemäß Paragraph 134, Absatz eins, unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Sofern die von der Regulierungsbehörde angewandte Regulierungssystematik einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können die Netzbetreiber entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktivieren bzw. haben sie diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

Schlagworte

Abschreibungsdauer, Kostenermittlung, Lebensfähigkeit, Investitionskosten, Eigenkapital, Übertragungsnetzbetreiber

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274054

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P138/NOR40274054

Navigation im Suchergebnis