(4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen, wennDie Regulierungsbehörde hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 2, auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen, wenn
keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht wird,keine Anzeige nach Absatz eins, eingebracht wird,
ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen wurde oderein Feststellungsbescheid nach Absatz eins, erlassen wurde oder
die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators nach Abs. 3 aberkannt wurde.die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators nach Absatz 3, aberkannt wurde.
Die Regulierungsbehörde hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt.Die Regulierungsbehörde hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt.