(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften, die Paragraphenüberschriften, die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 5 bis 8, die §§ 11 bis 23 sowie die §§ 25 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf von vier Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften, die Paragraphenüberschriften, die Paragraphen 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins und 3 bis 6, die Paragraphen 5 bis 8, die Paragraphen 11 bis 23 sowie die Paragraphen 25 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf von vier Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.