(4)Absatz 4,Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen hinsichtlich der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, wenn es sich bei dem Kreditkäufer um eine Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 handelt, sofernDieses Bundesgesetz berührt nicht die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen hinsichtlich der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, wenn es sich bei dem Kreditkäufer um eine Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 handelt, sofern
das durch dieses Bundesgesetz vorgesehene Verbraucherschutzniveau nicht beeinträchtigt ist und
die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die erforderlichen Informationen von den Kreditdienstleistern erhalten hat.
Die FMA hat durch Verordnung die erforderlichen Informationen festzulegen und kann nach ihrem Ermessen durch Verordnung auch bestimmte Gliederungen, Übermittlungswege und -modalitäten bestimmen.