(1)Absatz eins,Ein Kreditdienstleister, der in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erlangt hat, darf in der gesamten Europäischen Union die unter die Zulassung fallenden Dienste erbringen, wobei die Berechtigung für die grenzüberschreitende Erbringung für Kreditdienstleister aus Österreich die innerhalb offener Frist bestätigte oder säumig nicht bestätigte Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder die Berechtigung für Kreditdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten eine von der FMA bestätigte oder säumig nicht bestätigte Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates umfasst. Dies gilt unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die im nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt wurden, darunter gegebenenfalls das Verbot, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, und nicht mit anderen Zulassungsanforderungen der Kreditdienstleister verbunden sind, oder unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die für die Neuaushandlung der Bedingungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder dem Kreditvertrag selbst festgelegt wurden.Ein Kreditdienstleister, der in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung im Einklang mit Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2021/2167 erlangt hat, darf in der gesamten Europäischen Union die unter die Zulassung fallenden Dienste erbringen, wobei die Berechtigung für die grenzüberschreitende Erbringung für Kreditdienstleister aus Österreich die innerhalb offener Frist bestätigte oder säumig nicht bestätigte Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2, an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder die Berechtigung für Kreditdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten eine von der FMA bestätigte oder säumig nicht bestätigte Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2, durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates umfasst. Dies gilt unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die im nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt wurden, darunter gegebenenfalls das Verbot, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, und nicht mit anderen Zulassungsanforderungen der Kreditdienstleister verbunden sind, oder unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die für die Neuaushandlung der Bedingungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder dem Kreditvertrag selbst festgelegt wurden.