(1)Absatz eins,Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie Vorlageanträge haben, außer in Verfahren gemäß § 18, keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie Vorlageanträge haben, außer in Verfahren gemäß Paragraph 18,, keine aufschiebende Wirkung.