Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2025 Art. 1

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2025

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins.

Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2025 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

 

Auszahlungen:

123.233,419

221.498,425

 

Einzahlungen:

105.101,056

239.630,788

 

Nettofinanzierungsbedarf:

18.132,363

 

 

Finanzierungsüberschuss:

 

18.132,363

 

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2025 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

Im RIS seit

02.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2025

Gesetzesnummer

20012915

Dokumentnummer

NOR40270148

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/22/A1/NOR40270148

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