Bundesrecht konsolidiert

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Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz § 3

Kurztitel

Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 119/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TBFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Aufgaben

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Aufgabe des Fonds ist, im Bereich Tourismus beschäftigte und arbeitsuchende Arbeitskräfte bei der Aufnahme, Absicherung und Verfestigung ihrer Arbeitsverhältnisse zu unterstützen und branchenspezifische Qualifizierungen sowie Sonderunterstützungen bei Arbeitsunfällen und während Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Fonds folgende (Dienst-)Leistungen für Arbeitskräfte gemäß Absatz eins, erbringen:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung einer Beschäftigungsaufnahme im Tourismus, beispielsweise durch die temporäre Gewährung von Zuschüssen,
    2. Ziffer 2
      Leistungen zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Leistungen zur Sicherung bestehender Beschäftigungsverhältnisse, zur Verbesserung der Beschäftigungsqualität und zur Bindung an die Branche.
  3. Absatz 3,Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuschüsse und sonstigen Leistungen sind kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, des Bundesgesetzes über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,; für sie gilt weiters Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen (die Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Leistungen) hat der Vorstand anhand standardisierter und leicht administrierbarer Kriterien in einer Leistungsordnung schriftlich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass sich die angebotenen Leistungen und Beihilfen nicht mit Leistungen oder Beihilfen des Arbeitsmarktservice überschneiden. Die Leistungsordnung bedarf der Bestätigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  5. Absatz 5,Der Dachverband hat dem Fonds oder einem von diesem beauftragten Dienstleister (Paragraph 5,) quartalsweise zum Quartalsende (Stichtag) für die Abwicklung der Leistungen sowie zum Zwecke der Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Übermittlung etwaiger Förderangebote folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Adresse und Geburtsdatum jener am Stichtag als arbeitssuchend vorgemerkten oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehenden Personen, die unmittelbar vor ihrer Vormerkung bei einem Arbeitgeber nach Abschnitt römisch eins (Beherbergung und Gastronomie) gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025 auf Grundlage des Unternehmensregisters der Bundesanstalt Statistik Österreich beschäftigt waren, sofern das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von 12 Monaten vor dem Stichtag beendet wurde;
    2. Ziffer 2
      Namen des Arbeitgebers, zu dem das Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer eins, bestand;
    3. Ziffer 3
      Dauer der Vormerkung als arbeitssuchend oder des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe der Person gemäß Ziffer eins,;
    4. Ziffer 4
      Namen und Adressen aller Personen, die am Stichtag bei einem Arbeitgeber gemäß Ziffer eins, aufrecht beschäftigt sind.
  6. Absatz 6,Das Arbeitsmarktservice hat dem Fonds oder einem von diesem beauftragten Dienstleister (Paragraph 5,) Daten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis g, Ziffer 3, Litera j und Ziffer 5, Litera a, c und e Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, offen zu legen, soweit dies für Zwecke der Vermeidung von Doppelförderungen oder Missbrauch von Beihilfen erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Dem Dachverband sind die aus der Datenbereitstellung entstehenden Aufwendungen aus Mitteln des Fonds zu erstatten.
  8. Absatz 8,Der Fonds ist zur Verarbeitung der vom Dachverband gemäß Absatz 5,, der vom Arbeitsmarktservice gemäß Absatz 6, sowie der von den Antragstellerinnen und Antragstellern auf Leistungen oder Förderungen des Fonds übermittelten Daten berechtigt. Die Daten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt ab dem Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der Förderung oder Leistung. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen.
  9. Absatz 9,Der Fonds hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Paragraph 6, DSG zu treffen.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme

Im RIS seit

02.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

20013069

Dokumentnummer

NOR40274273

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/119/P3/NOR40274273

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