Bundesrecht konsolidiert

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Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz § 2

Kurztitel

Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 119/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TBFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Vorstand

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Fonds wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied wird von der Bundesarbeitskammer, ein Mitglied von der kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeiter und Arbeiterinnen im Bereich Tourismus und ein Mitglied als unabhängige Expertin oder unabhängiger Experte aus dem Bereich der Tourismusforschung von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgeschlagen. Der Vorstand wird von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren bestellt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen wie insbesondere bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeiten oder bei Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit von mehr als einem halben Jahr kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) von der jeweiligen entsendenden Stelle vorzeitig abberufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für die restliche Funktionsperiode ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. In der konstituierenden Sitzung führt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Arbeitnehmerseite den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Vorstands übt die gesetzliche Vertretung des Fonds unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstandes aus. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat für die zweckmäßige und sparsame Verwendung der Fondsmittel Sorge zu tragen. Er hat die Leistungen des Fonds unter Bedachtnahme auf die zu Verfügung stehenden Mittel festzulegen sowie für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag, einen Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht über die erbrachten Leistungen zu erstellen.
  4. Absatz 4,Der Rechnungsabschluss ist von einer Wirtschaftskanzlei auf Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Der Tätigkeitsbericht ist durch den Vorstand jährlich an die Bundeministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von dieser jährlich dem Nationalrat zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeiten für den Fonds ehrenamtlich aus. Allfällige Reisekosten werden nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, ersetzt.

Im RIS seit

02.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

20013069

Dokumentnummer

NOR40274272

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/119/P2/NOR40274272

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