Bundesrecht konsolidiert

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Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz § 1

Kurztitel

Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 119/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TBFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Tourismusbeschäftigtenfonds

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Verbesserung und Sicherung der Beschäftigung von Arbeitskräften im Bereich Tourismus wird ein Fonds für Arbeitskräfte im Tourismus mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wien eingerichtet. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2,Dem Fonds stehen die ihm nach Maßgabe des Paragraph 6 c, des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, überwiesenen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Fonds umfasst der im Absatz eins, bezeichnete Bereich den Abschnitt römisch eins (Beherbergung und Gastronomie) gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025 sowie jene Arbeitskräfte, die auf Basis eines Kollektivvertrages für den Bereich Tourismus und Gastronomie beschäftigt sind oder im letzten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren.

Im RIS seit

02.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

20013069

Dokumentnummer

NOR40274271

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/119/P1/NOR40274271

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