Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mieten-Wertsicherungsgesetz § 2

Kurztitel

Mieten-Wertsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MieWeG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Vereinbarung einer Wertsicherung bei Raummieten

Paragraph 2,

In einem Vertrag über eine Raummiete kann eine Wertsicherung auch durch bloße Bezugnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, sowie gegebenenfalls Paragraph eins, Absatz 3, wirksam vereinbart werden, etwa indem im Zusammenhang mit der Festlegung des Entgelts die Wendung „wertgesichert gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird oder indem bei Wohnungsmietverträgen, auf die Mietzinsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung kommen und die vor dem 1. Dezember 2026 geschlossen werden, die Wendung „wertgesichert gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird.

Im RIS seit

02.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

20013068

Dokumentnummer

NOR40274267

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/114/P2/NOR40274267

Navigation im Suchergebnis