(2)Absatz 2,Garantien gemäß Abs. 1 dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Garantien 300 Millionen Euro und im Einzelfall 30 Millionen Euro nicht übersteigt.Garantien gemäß Absatz eins, dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Garantien 300 Millionen Euro und im Einzelfall 30 Millionen Euro nicht übersteigt.